Siehe Unterabschnitt 7.5.5.2:

"7.5.5.2 Begrenzungen fr explosive Stoffe und Gegenstnde mit Explosivstoff

7.5.5.2.1 Befrderte Stoffe und Mengen
Die gesamte Nettomasse in kg der explosiven Stoffe (oder, bei Gegenstnden mit Explosivstoff, die gesamte Nettomasse des in allen Gegenstnden enthaltenen Explosivstoffs), die in einer Befrderungseinheit befrdert werden darf, ist entsprechend den Angaben der folgenden Tabelle begrenzt (siehe auch Unterabschnitt 7.5.2.2 ber die Zusammenladeverbote):

Hchstzulssige Nettomasse in kg je Befrderungseinheit von den in Gtern der Klasse 1 enthaltenen explosiven Stoffen

+----------+---------+---------------+-------+-------+----------------+--------+--------------+
| Befrd.- | Unter-  |      1.1      |  1.2  |  1.3  |      1.4       | 1.5 u. | ungereinigte |
| einheit  | klasse  |               |       |       |                |  1.6   | leere Ver-   |
|          +---------+-------+-------+-------+-------+-------+--------+--------+ packungen    |
|          | Vertr.- |       | auer |       |       | auer |        |        |              |
|          | keits-  | 1.1A  | 1.1A  |       |       | 1.4S  |  1.4S  |        |              |
|          | gruppe  |       |       |       |       |       |        |        |              |
+----------+---------+-------+-------+-------+-------+-------+--------+--------+--------------+
| EX/II*             |  6,25 |  1000 |  3000 |  5000 | 15000 | unbe-  |   5000 |   unbegrenzt |
|                    |       |       |       |       |       | grenzt |        |              |
+--------------------+-------+-------+-------+-------+-------+--------+--------+--------------+
| EX/III*            | 18,75 | 16000 | 16000 | 16000 | 16000 | unbe-  |  16000 |   unbegrenzt |
|                    |       |       |       |       |       | grenzt |        |              |
+--------------------+-------+-------+-------+-------+-------+--------+--------+--------------+

* Fr die Beschreibung von Fahrzeugen EX/II und EX/III siehe Teil 9.


7.5.5.2.2 Werden Stoffe und Gegenstnde verschiedener Unterklassen der Klasse 1 in eine Befrderungseinheit verladen und sind die Zusammenladeverbote des Unterabschnitts 7.5.2.2 bercksichtigt, ist die gesamte Ladung so zu behandeln, als ob sie zur gefhrlichsten Unterklasse gehrte (nach der Reihenfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4). Jedoch wird die Nettomasse von explosiven Stoffen der Vertglichkeitsgruppe S bei der Begrenzung der befrderten Mengen nicht bercksichtigt.

Werden Stoffe der Klassifizierung 1.5D in eine Befrderungseinheit zusammen mit Stoffen oder Gegenstnden der Unterklasse 1.2 verladen, ist die gesamte Ladung fr die Befrderung so zu behandeln, als ob sie zur Unterklasse 1.1 gehrte.


7.5.5.2.3 Befrderung von explosiven Stoffen oder Gegenstnden mit Explosivstoff in MEMU
Die Befrderung von explosiven Stoffen oder Gegenstnden mit Explosivstoff in MEMU ist nur unter folgenden Bedingungen zugelassen:
a) Der Befrderungsvorgang muss von der zustndigen Behrde auf ihrem Hoheitsgebiet genehmigt sein.
b) Der Typ und die Menge der befrderten verpackten explosiven Stoffe oder Gegenstnden mit Explosivstoff muss auf Typ und Menge begrenzt werden, die fr die in der MEMU herzustellenden Menge des Materials notwendig sind, und drfen, sofern von der zustndigen Behrde nichts anderes zugelassen ist, in keinem Fall berschreiten:
- 200 kg fr explosive Stoffe oder Gegenstnde mit Explosivstoff der Vertrglichkeitskategorie D und
- eine Gesamtmenge von 400 Einheiten Zndern oder Zndeinrichtungen oder eine Mischung beider.
c) Verpackte explosive Stoffe oder Gegenstnde mit Explosivstoff drfen nur in Laderumen befrdert werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.12.5 entsprechen.
d) In demselben Laderaum, in dem die verpackten explosiven Stoffe oder Gegenstnde mit Explosivstoff enthalten sind, drfen keine anderen gefhrlichen Gter befrdert werden.
e) Erst, wenn die Beladung anderer gefhrlicher Gter abgeschlossen ist, und erst unmittelbar vor der Befrderung drfen verpackte explosive Stoffe oder Gegenstnde mit Explosivstoff in die MEMU verladen werden.
f) Wenn eine Zusammenladung von explosiven Stoffen oder Gegenstnden mit Explosivstoff und Stoffen der Klasse 5.1 (UN-Nummern 1942 und 3375) zugelassen ist, wird die Gesamtmenge fr Zwecke der Trennung, der Stauung und der hchstzulssigen Ladung als Sprengstoffe der Klasse 1 behandelt."